Aus- und Fortbildung

Wer in Niedersachsen eine Juleica erwerben möchte, muss eine Ausbildung nach festgeschriebenen Mindeststandards absolvieren, die gesetzlich in einem Runderlass geregelt sind. Der Grundlehrgang muss mindestens 50 Zeitstunden umfassen und folgende Themen behandeln:

  • Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin oder des Jugendleiters
  • Befähigung zur Leitung von Gruppen
  • Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit
  • Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes
  • psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Persönlichkeitsentwicklung, Gruppenpädagogik)
  • aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie gesellschaftliche Situation von Kindern und Jugendlichen, Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle  Kompetenz,  internationaler Jugendaustausch
  • Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit
  • Programmgestaltung, Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung
  • trägerspezifische Themen

Neben den jeweiligen Landesrichtlinien, die für die Ausbildungen bindend sind, gibt es auch bundesweite Standards, die von den Bundesländern gemeinsam beschlossen werden und die die Grundlage für die jeweiligen Richtlinien sind. Derzeit werden sie überarbeitet, damit diese Standards an die gesellschaftlichen Veränderungen und die aktuellen Kompetenzbedarfe von Jugendleiter:innen angepasst werden können.

Information

Üblicherweise sollte die Juleica erneut beantragt werden, wenn der Gültigkeitszeitraum der bisherigen Card endet. Der Runderlass enthält keine Regelung, wie lange die alte Juleica schon ungültig sein darf, wenn die Card erneut beantragt wird. Dies liegt daher im Ermessensspielraum des freien Trägers.

Kommentar des LJR zum Runderlass

Weitere Informationen

Nach dem Grundlehrgang können ehrenamtliche Mitarbeiter:innen, die für einen Träger der Jugendhilfe tätig sind, die Juleica online über https://www.juleica.de/antrag-und-infos/onlineantrag/ beantragen,

  • wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und die für die Tätigkeit in der Jugendarbeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • sie die Teilnahme an einer den Richtlinien entsprechenden Ausbildung nachweisen können
  • und eine Ausbildung in Erste-Hilfe absolviert haben (12 Zeitstunden), die nicht älter als 3 Jahre ist

Die Juleica hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab Ausstellung. Sie kann erneut ausgestellt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter in den letzten drei Jahren an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung im Umfang von insgesamt mindestens acht Zeitstunden teilgenommen hat bzw. über ausreichende pädagogische und rechtliche Kenntnisse durch Berufsausbildung oder Studium verfügt und weiterhin verantwortlich in der Jugendarbeit tätig ist. Die Fortbildungsveranstaltung muss mindestens eines der Themenfelder abdecken, die in den Mindeststandards für die Ausbildung beschrieben sind (siehe Link  oben).

Grundsätzlich ist es auch möglich, eine Fortbildung bei einem anderen Träger zu belegen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld mit dem eigenen Träger zu klären, ob das akzeptiert wird.

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