Kinderschutz

Zum Schutz für Kinder- und Jugendliche ist auch die verbandlich geprägte Kinder- und Jugendarbeit in die gesetzlichen Vorgaben, u.a. aus dem §8a SGB VIII, eingebunden. Damit der Staat sicherstellen kann, dass Kinder- und Jugendliche gesund aufwachsen, gibt es neben den Hilfestellungen aus dem Sozialgesetzbuch VIII auch Vorgaben, was bei einem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung unternommen werden sollte. Zunächst setzen wir in der Jugendarbeit auf die Information der Verantwortlichen. Bereits in der Ausbildung zur Jugendgruppenleitung gibt es ein Modul zum Thema Kindeswohl. Hier lernen alle Jugendgruppenleitungen, was ein Kind für eine gesunde und gewaltfreie Erziehung benötigt. Mit dem Jugendamt der Region Hannover gibt es eine Behörde, die sich u.a. dann kümmert, wenn ein gewaltfreies Aufwachsen nicht gegeben ist. Aus diesem Grund sind alle RJR-Mitglieder der Rahmenvereinbarung zum Kinderschutz beigetreten.

Information

Wir empfehlen zum Weiterlesen: Landesjugendring Niedersachsen e.V.: Praxisbuch P – Prävention und Kindeswohl in der Jugendarbeit.

Verpflichtung

Mit diesem Beitritt verpflichten sich die Akteur:innen der Jugendarbeit zu mehreren Unterpunkten.

Zunächst sind alle aktiven Jugendgruppenleitungen zu dem Themenfeld Kinderschutz zu schulen, was bereits durch die Juleica Ausbildung geschieht. Empfehlenswert ist aus unserer Sicht auch der Besuch von Juleica Fortbildungen zum Thema Kinderschutz.

Die Gruppenleitungen sind auch zu unterrichten, was gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sein können. Hierfür gibt es verschiedene Materialien, u.a. Checklisten und Flyer mit übersichtlichen Handlungsempfehlungen.

Wenn also ein Kind einen oder mehrere Punkte der Liste mit den gewichtigen Anhaltspunkten erfüllt, so muss die Gruppenleitung den nächsten Schritt gehen und sich an eine verantwortliche Person wenden, beispielsweise die Zeltlagerleitung. Kommt diese Person ebenfalls zur Einschätzung, dass es sich um eine Kindeswohlgefährdung handeln könnte, wird die “insoweit erfahrene Fachkraft im Kinderschutz” eingeschaltet. Diese kann die Kindeswohlgefährdung in der Regel gut einschätzen und gemeinsam können ggf. weitere Akteur:innen einbezogen werden.

Die Jugendverbände haben oftmals Kinderschutzkonzepte, die sie eigenständig umsetzen und die ausführlicher sind. Auch der RJR hat ein Kinderschutzkonzept. Alternativ arbeiten sie mit Selbstverpflichtungen. Hierzu sollte sich jede Gruppenleitung eigenständig informieren.

Um mögliche Täter:innen in den eigenen Reihen auszuschließen, wird in der verbandlich geprägten Kinder- und Jugendarbeit von den Aktiven oftmals ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 78 SGB VIII verlangt. Dieses muss bei dem Träger der Maßnahme vorgezeigt werden.

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