Satzung & Geschäftsordnung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Regionsjugendring Hannover e.V. arbeitet im Bereich der gesamten Region

Hannover und hat seinen Sitz in Hannover.

(2) Der Verein trägt den Namen „Regionsjugendring Hannover e.V.“

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer VR 8485

eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Regionsjugendring Hannover e.V. – nachfolgend auch RJR genannt – ist ein freiwilliger

Zusammenschluss der in der gesamten Region Hannover tätigen Jugendverbände

sowie der Stadt- und Gemeindejugendringe, die im Gebiet der Region tätig sind. Er

arbeitet als Verband nach § 12 SGB VIII (Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz).

(2) Der RJR richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit

im Gebiet der gesamten Region Hannover aus. Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung

und Achtung der Eigenart, Selbständigkeit und Unabhängigkeit aller Mitglieder deren Interessen

gegenüber der Öffentlichkeit und den Vertretungskörperschaften und Behörden.

(3) Die Tätigkeit des RJR darf die Eigenständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der Mitglieder

nicht berühren.

(4) Zu den Aufgaben des RJR gehören:

  1. a) das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen

den Mitgliedern des RJR und innerhalb der Jugend zu fördern sowie durch Erfahrungsaustausch

an der Lösung von Problemen mitzuwirken,

  1. b) gemeinsame Vorstellungen zu öffentlichen Belangen zu entwickeln, gemeinsame

Interessen gegenüber den Entscheidungsgremien zu vertreten und durchzusetzen,

bei der Bewältigung von daraus resultierenden Aufgaben mitzuarbeiten,

  1. c) Abgabe von Stellungnahmen zu politischen und gesellschaftlichen Fragen,
  2. d) Wirken für Völkerverständigung und Frieden,
  3. e) Mitarbeit bei der Erstellung und Fortschreibung der Jugendhilfeplanung.

(5) Der RJR kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eigene Veranstaltungen durchführen.

Dazu gehören u.a. die Anregung, Planung und Durchführung gemeinsamer Aktionen

und Veranstaltungen, auch mit anderen Einrichtungen und Gruppierungen, sowie die

Pflege und Förderung der Verständigung der Jugend untereinander durch internationale

Zusammenarbeit.

(6) Er versteht sich dabei als Interessenvertreter der organisierten und nicht organisierten

Kinder und Jugendlichen in der gesamten Region Hannover.

(7) Der RJR kann, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder diese

fördert, auf Beschluss des Delegiertenausschusses Mitglied anderer Organisationen

werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der RJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der RJR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des RJR dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des RJR.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des RJR oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen

des Vereins an den Landesjugendring Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können werden:

  1. a) alle Mitglieder des Kreisjugendrings Hannover–Land im Zeitpunkt der Gründung des

Regionsjugendringes,

  1. b) andere Jugendverbände im Gebiet der Region Hannover mit Ausnahme der Jugendorganisationen

von Parteien, wenn sie mit allen Untergliederungen mindestens

100 Mitglieder bis 27 Jahre haben und mindestens in 3 Städten bzw. Gemeinden

der Region tätig sind, sofern

– nicht ihr Dachverband bereits dem Regionsjugendring angehört,

– sie die Satzung des Regionsjugendringes anerkennen und sich satzungsgemäß und

in ihrer praktischen Arbeit in Übereinstimmung mit dem Regionsjugendring befinden,

– sie überwiegend Jugendarbeit im Sinne des SGB VIII durchführen,

– sie, wenn sie einem Erwachsenenverband angehören, das Recht auf Arbeit nach

eigener Ordnung haben.

  1. Stadt- und Gemeindejugendringe, die im Gebiet der Region Hannover tätig sind

(2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Aufnahme in den RJR ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss

enthalten:

  1. a) Name und Sitz der antragstellenden Vereinigung,
  2. b) Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder,
  3. c) Satzung und/oder Organisationsstatut,
  4. d) Angaben zur Mitgliederzahl,
  5. e) Benennung der Städte und Gemeinden, in denen sie tätig sind,
  6. f) Angaben, die Aufschluss über Zielsetzung, Konzeption und praktische Arbeit geben und
  7. g) die verbindliche Erklärung, für den Fall der Aufnahme die Satzung des RJR anzuer

kennen.

(2) Der Vorstand hat den Antrag dem Delegiertenausschuss des RJR in der dem Eingang

folgenden Sitzung zuzuleiten. Dabei muss er eine Stellungnahme vorlegen, aus der

sich ergibt, ob alle formellen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Der Delegiertenausschuss

muss den Antrag mit einer Empfehlung an die nächste Vollversammlung

weiterleiten.

Sollte zwischen der Sitzung des Delegiertenausschusses und der Vollversammlung

weniger als ein Monat Zeit liegen und diese Frist nach Feststellung des Delegiertenausschusses

zur Prüfung von offenen Fragen zum Aufnahmeantrag nicht ausreichen,

so braucht der Aufnahmeantrag erst der übernächsten Vollversammlung vorgelegt zu

werden.

(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit

der anwesenden Stimmberechtigten. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. a) Austritt,
  2. b) Auflösung der Vereinigung,
  3. c) Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird

mit dem Zugang des Kündigungsschreibens wirksam.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

  1. a) es im erheblichen Umfang gegen die Satzung oder die satzungsmäßigen Beschlüsse

des Regionsjugendringes verstößt,

  1. b) es die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 nicht mehr erfüllt,
  2. c) seine Delegierten mehr als dreimal hintereinander an einer Sitzung des Delegierten

ausschusses nicht teilnehmen.

(4) Für das Ausschlussverfahren gilt folgendes:

  1. a) Der Antrag auf Ausschluss kann nur vom Vorstand, dem Delegiertenausschuss oder

mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt werden. Er ist zu begründen.

  1. b) Das betroffene Mitglied ist vom Vorstand aufzufordern, innerhalb von 2 Monaten zu

dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, die

Stellungnahme des Mitglieds und einen Entscheidungsvorschlag mit der Einladung

zur nächsten Vollversammlung vorzulegen.

  1. c) Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimm

berechtigten in der Vollversammlung.

  1. d) Geht die Stellungnahme nicht fristgerecht ein, so gilt das als Kündigung der

Mitgliedschaft im Sinne von Abs. 1. Auf diese Konsequenz ist in der Aufforderung

zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben untereinander die gleichen Rechte und Pflichten. Sie haben im

Rahmen ihrer Möglichkeiten die Arbeit des Vereins aktiv zu unterstützen.

(2) Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

 

§ 8 Organe

Die Organe des RJR sind:

  1. a) die Vollversammlung,
  2. b) der Delegiertenausschuss und
  3. c) der Vorstand.

 

§ 9 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung des RJR und das oberste Organ des

Regionsjugendringes. Ihr gehören mit Sitz und Stimme die Delegierten der Mitglieder

  1. Die Vorstandsmitglieder haben nur Sitz, aber keine Stimme, sofern sie nicht Delegierte

sind.

(2) Die Anzahl der Delegierten regelt eine Geschäftsordnung

(3) Die Vollversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie wird durch den Vorstand

schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung

eingeladen.

(4) Die Sitzungen sind öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten

erfolgt, wenn er von einem Delegierten oder einer Delegierten gefordert

wird.

(5) Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche

Vollversammlung unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich einberufen. Wird

von einem Drittel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung

unter der Angabe der Gründe schriftlich gefordert, so muss sie innerhalb von 7

Tagen mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich einberufen werden.

(6) Die Vollversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen

vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

(7) Die Vollversammlung regelt die Angelegenheiten des Regionsjugendringes. Neben den

ihr an anderer Stelle dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben obliegen ihr ferner:

  1. a) die Wahl des Vorstandes
  2. b) die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
  3. c) die Festlegung des Haushaltsplanvorschlages
  4. d) die Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes, der Ausschüsse und der

Vertreter/innen in anderen Organisationen

  1. e) die Entlastung des Vorstandes
  2. f) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen und eines Ersatzprüfers oder einer Ersatzprüferin

für die Dauer von zwei Jahren

  1. g) Beschlussfassung über Grundlagen und Richtlinien der Arbeit des RJR
  2. h) Einsetzung von Ausschüssen zur Erledigung besonderer Angelegenheiten
  3. i) Erlass von Geschäftsordnungen für die Gremien des RJR

(8) Über die Vollversammlungen werden Niederschriften gefertigt, die von dem Versammlungsleiter

oder der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen sind.

 

§ 10 Delegiertenausschuss

(1) Die Zusammensetzung des Delegiertenausschusses regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die Vorstandsmitglieder gehören dem Delegiertenausschuss ohne Stimmrecht an, es

sei denn, sie sind als Delegierte für den Delegiertenausschuss benannt. Hauptamtliche

Mitarbeiter/innen des Regionsjugendrings gehören dem Delegiertenausschuss mit beratender

Stimme an.

(3) Der Delegiertenausschuss tagt mindestens viermal jährlich. Weitere Modalitäten regelt

die Geschäftsordnung.

(4) Der Delegiertenausschuss wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen

vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

(5) Der Delegiertenausschuss nimmt alle Aufgaben wahr, soweit sie nicht ausdrücklich

anderen Organen nach dieser Satzung vorbehalten sind. Er kann Arbeitsausschüsse

einsetzen und Vertreter/innen in andere Organisationen wählen.

(6) Die Sitzungen der Delegiertenausschüsse sind öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit

zu einzelnen Tagungsordnungspunkten erfolgt, wenn er von einem Delegierten

oder einer Delegierten gefordert wird.

(7) Über die Sitzung der Delegiertenausschüsse werden Niederschriften gefertigt, die von

dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen sind.

 

§ 11 Beschlussfassung und Abstimmung

Die Beschlussfassung und Abstimmungsregularien sind in der Geschäftsordnungdefiniert.

 

§ 12 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus einer/einem Vorsitzenden und drei untereinander gleichberechtigten

Vertreter/innen zusammen. Jeder Jugendverband und Jugendring kann nur einmal im

Vorstand repräsentiert sein. Der Vorstand soll geschlechtsparitätisch zusammengesetzt sein.

(1) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand

bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes

eine Ergänzungswahl erforderlich, gilt diese nur bis zum Ablauf der

jeweiligen Wahlperiode des Vorstands.

(2) Aufgaben des Vorstandes:

  1. a) Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
  2. b) Vorbereitung, Einberufung und Leitung des Delegiertenausschusses und der

Vollversammlung

  1. c) jährliche Vorlage eines Tätigkeits- und Finanzberichtes
  2. d) Regelung von Personalangelegenheiten einschließlich der Einstellung und Entlassung

von hauptberuflichen Mitarbeiter/innen

  1. e) Weisungsbefugnis gegenüber hauptberuflichen Mitarbeiter/innen

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren,

wenn keines der Vorstandsmitglieder dagegen Einwände erhebt. Über die Vorstandssitzungen

ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

(4) Zur gerichtlichen wie außergerichtlichen Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied einzeln

befugt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter/Stellvertreterinnen verpflichtet sind,

von dieser Befugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen, soweit

sie zur Vertretung des Vorsitzenden berufen sind. Berufen ist der/die jeweils lebensälteste

Stellvertreter/Stellvertreterin, bei deren Verhinderung der/die nächstälteste usf.

(5) Das Vorstandswahlverfahren wird in der Geschäftsordnung geregelt.

(6) Die Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf eines entsprechenden Antrages des Delegiertenausschusses

oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Ist ein solcher Antrag

gestellt, hat der Vorstand entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 2 eine außerordentliche Vollversammlung

einzuberufen. Die Entscheidung über die Abwahl hat in geheimer Abstimmung

zu erfolgen. Sie bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 13 Kassenprüfung

Am Ende des Geschäftsjahres sind die Bücher und die Kasse zu prüfen. Die Kassenprüfer/

innen haben über die erfolgte Buch- und Kassenprüfung der Vollversammlung zu berichten.

 

§ 14 Änderung der Satzung

(1) Satzungsänderungen können nur auf schriftlichen Antrag, der in vollem Wortlaut in

der Einladung zur nächsten Vollversammlung bekanntzugeben ist, erfolgen. Über eine

Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn diese in der Tagesordnung

vorgesehen ist.

(2) Über die Änderung der Satzung entscheidet die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit der

anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des RJR kann nur von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der

Mitglieder vertreten sind. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit der 2/3-Mehrheit aller

Stimmberechtigten gefasst werden.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats

eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung

ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmmehrheit von

drei Viertel der vertretenden Stimmen gefasst wird. In der Einladung muss auf diese

Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3) Der Vorstand des RJR wird mit der Auflösung betraut, es sei denn, es werden andere

Personen als Liquidatoren bestellt.

 

§ 16 Übergangsregelung

Der RJR tritt in alle Rechte und Pflichten des Kreisjugendringes Hannover-Land e.V. ein.

 

Hannover, am 02.12.2003 / 13.09.2004 / 11.02.2009

§ 1 Bezeichnung und Rechtsform

Der Regionsjugendring Hannover e.V. – nachfolgend RJR genannt – ist als eigenständiger

Verein die Interessenvertretung der Jugendverbände und Jugendvereine in der Region

Hannover und versteht sich darüber hinaus als Interessenvertretung der verbandlich

organisierten Kinder und Jugendlichen. Der RJR ist eine Gliederung des Landesjugendringes

(LJR) Niedersachsen e.V.

 

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben des RJR richten sich nach §2 der Satzung des RJR und dem gesetzlichen

Rahmen des SGB VIII.

 

§ 3 Zusammensetzung der Vollversammlung

Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung des RJR, auf der lediglich Delegierte

aus den Mitgliedsverbänden Stimmrecht haben.

Den Mitgliedern, die Jugendverbände sind, stehen zu:

bis 999 Mitgliedern 2 Delegierte,

ab 1000 bis 9999 Mitgliedern 3 Delegierte,

ab 10000 Mitgliedern 5 Delegierte.

Mitglieder sind Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 27 Jahren, die im Gebiet der

Region Hannover wohnhaft sind.

Jeder Stadt- und Gemeindejugendring kann einen Delegierten / eine Delegierte entsenden.

Die Delegierten können für jede Vollversammlung neu benannt werden. Neue Delegierte

müssen mindestens drei Werktage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Adresse in

der Geschäftsstelle des RJR benannt werden.

 

§ 4 Zusammensetzung und Einberufung des Delegiertenausschuss

Dem Delegiertenausschuss gehören je zwei stimmberechtigte Vertreter/innen pro Jugendverband

sowie ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in je Jugendring an. Für sie können Vertreter

bestimmt werden. Die Mitglieder teilen dem Vorsitzenden des Regionsjugendringes

schriftlich mit, wen sie als ordentliches Mitglied bzw. als Vertreter in den Delegiertenausschuss

entsenden. Neue Delegierte müssen mindestens drei Werktage vor der Sitzung

schriftlich unter Angabe der Adresse in der Geschäftsstelle des RJR benannt werden.

Der Delegiertenausschuss wird mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen unter der

Angabe der Tagesordnung vom Vorstand eingeladen. Wird von einem Drittel der Delegierten

seine Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt, so muss er innerhalb

von sieben Tagen mit einer Frist von zehn Tagen eingeladen werden.

Protokolle sollen zeitnah versandt werden, spätestens mit der Einladung zum nächsten

Delegiertenausschuss.

 

§ 5 Beschlussfassung und Abstimmung

(1) Vollversammlung und Delegiertenausschuss sind beschlussfähig, wenn mindestens die

Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.

(2) Die Delegierten zur Vollversammlung und zum Delegiertenausschuss sind Weisungen des

entsendenden Mitglieds nicht unterworfen und können nach eigenem Ermessen entscheiden.

Eine Bindung an das Stimmverhalten eines anderen Delegierten desselben Mitglieds

besteht nicht. Stimmübertragung auf einen anderen Delegierten ist unzulässig.

(3) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Enthaltungen werden nicht

gezählt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Auf Antrag mindestens einer Delegierten/eines Delegierten erfolgt geheime Abstimmung.

(4) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand vor, so ist über den weitestgehenden

Antrag zuerst abzustimmen.

(5) Ist eine Vollversammlung oder eine Delegiertenausschusssitzung nicht beschlussfähig,

kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Vollversammlung oder eine neue

Delegiertenausschusssitzung mit der gleichen Tagesordnung unter verkürzter Ladungsfrist

einberufen werden. Die verkürzte Ladungsfrist beträgt für die Vollversammlung

zwei Wochen, für den Delegiertenausschuss eine Woche. Diese Vollversammlung bzw.

Delegiertenausschusssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten

beschlussfähig, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.

 

§ 6 Wahlverfahren

Für das Wahlverfahren gilt Folgendes:

(1) Die Vollversammlung bestimmt einen Wahlausschuss, der die Wahlhandlung

vorzunehmen und ihr Ergebnis zu ermitteln hat.

(2) Die Wahl erfolgt geheim.

(3) Gewählt wird zunächst der/die Vorsitzende und sodann jeder Stellvertreter / jede Stellvertreterin

in einem eigenen Wahlakt. Auf Antrag kann eine Blockwahl für die Stellvertreter

erfolgen, die einstimmig beschlossen werden muss.

(4) Im ersten Wahlakt ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten

erhält, in den darauffolgenden Wahlgängen, wer die meisten Stimmen der

anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann.

 

§ 7 Rede- und Antragsrecht

Die Mitglieder und Gäste der Vollversammlung, beziehungsweise des Delegiertenausschusses

besitzen das Rederecht. Antragsberechtigt sind nur die stimmberechtigten

10

Mitglieder sowie die Vorstandsmitglieder.

(1) Der/die Sitzungsleiter/in erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die Reihenfolge

der Redner/innen richtet sich nach dem Eingang der Wortmeldungen. Sofern es

sachdienlich ist, kann der/die Sitzungsleiter/in davon abweichen.

(2) Antragsteller/innen können sowohl zu Beginn wie zum Schluss der Antragsberatung das

Wort erteilt bekommen.

 

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Erhebt sich zu einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist er angenommen.

Anderenfalls ist nach Anhörung eines/einer Gegenredners/in abzustimmen.

(2) Als Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:

  • Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  • Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
  • Antrag auf sofortige Abstimmung,
  • Antrag auf Schluss der Debatte,
  • Antrag auf Schluss der Redeliste,
  • Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
  • Antrag auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
  • Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
  • Antrag auf Übergang zur Tagesordnung.

Anträge auf Schluss der Debatte, Schluss der Redeliste oder Begrenzung der Redezeit können

nur von solchen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden, die selbst zur Sache

noch nicht gesprochen haben.

 

Hannover am 11.02.2009

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