Satzung & Geschäftsordnung
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Regionsjugendring Hannover e.V. arbeitet im Bereich der gesamten Region
Hannover und hat seinen Sitz in Hannover.
(2) Der Verein trägt den Namen „Regionsjugendring Hannover e.V.“
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer VR 8485
eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Regionsjugendring Hannover e.V. – nachfolgend auch RJR genannt – ist ein freiwilliger
Zusammenschluss der in der gesamten Region Hannover tätigen Jugendverbände
sowie der Stadt- und Gemeindejugendringe, die im Gebiet der Region tätig sind. Er
arbeitet als Verband nach § 12 SGB VIII (Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz).
(2) Der RJR richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit
im Gebiet der gesamten Region Hannover aus. Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung
und Achtung der Eigenart, Selbständigkeit und Unabhängigkeit aller Mitglieder deren Interessen
gegenüber der Öffentlichkeit und den Vertretungskörperschaften und Behörden.
(3) Die Tätigkeit des RJR darf die Eigenständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der Mitglieder
nicht berühren.
(4) Zu den Aufgaben des RJR gehören:
- a) das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedern des RJR und innerhalb der Jugend zu fördern sowie durch Erfahrungsaustausch
an der Lösung von Problemen mitzuwirken,
- b) gemeinsame Vorstellungen zu öffentlichen Belangen zu entwickeln, gemeinsame
Interessen gegenüber den Entscheidungsgremien zu vertreten und durchzusetzen,
bei der Bewältigung von daraus resultierenden Aufgaben mitzuarbeiten,
- c) Abgabe von Stellungnahmen zu politischen und gesellschaftlichen Fragen,
- d) Wirken für Völkerverständigung und Frieden,
- e) Mitarbeit bei der Erstellung und Fortschreibung der Jugendhilfeplanung.
(5) Der RJR kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eigene Veranstaltungen durchführen.
Dazu gehören u.a. die Anregung, Planung und Durchführung gemeinsamer Aktionen
und Veranstaltungen, auch mit anderen Einrichtungen und Gruppierungen, sowie die
Pflege und Förderung der Verständigung der Jugend untereinander durch internationale
Zusammenarbeit.
(6) Er versteht sich dabei als Interessenvertreter der organisierten und nicht organisierten
Kinder und Jugendlichen in der gesamten Region Hannover.
(7) Der RJR kann, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder diese
fördert, auf Beschluss des Delegiertenausschusses Mitglied anderer Organisationen
werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der RJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der RJR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des RJR dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des RJR.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des RJR oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an den Landesjugendring Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
- a) alle Mitglieder des Kreisjugendrings Hannover–Land im Zeitpunkt der Gründung des
Regionsjugendringes,
- b) andere Jugendverbände im Gebiet der Region Hannover mit Ausnahme der Jugendorganisationen
von Parteien, wenn sie mit allen Untergliederungen mindestens
100 Mitglieder bis 27 Jahre haben und mindestens in 3 Städten bzw. Gemeinden
der Region tätig sind, sofern
– nicht ihr Dachverband bereits dem Regionsjugendring angehört,
– sie die Satzung des Regionsjugendringes anerkennen und sich satzungsgemäß und
in ihrer praktischen Arbeit in Übereinstimmung mit dem Regionsjugendring befinden,
– sie überwiegend Jugendarbeit im Sinne des SGB VIII durchführen,
– sie, wenn sie einem Erwachsenenverband angehören, das Recht auf Arbeit nach
eigener Ordnung haben.
- Stadt- und Gemeindejugendringe, die im Gebiet der Region Hannover tätig sind
(2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Aufnahme in den RJR ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss
enthalten:
- a) Name und Sitz der antragstellenden Vereinigung,
- b) Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder,
- c) Satzung und/oder Organisationsstatut,
- d) Angaben zur Mitgliederzahl,
- e) Benennung der Städte und Gemeinden, in denen sie tätig sind,
- f) Angaben, die Aufschluss über Zielsetzung, Konzeption und praktische Arbeit geben und
- g) die verbindliche Erklärung, für den Fall der Aufnahme die Satzung des RJR anzuer
kennen.
(2) Der Vorstand hat den Antrag dem Delegiertenausschuss des RJR in der dem Eingang
folgenden Sitzung zuzuleiten. Dabei muss er eine Stellungnahme vorlegen, aus der
sich ergibt, ob alle formellen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Der Delegiertenausschuss
muss den Antrag mit einer Empfehlung an die nächste Vollversammlung
weiterleiten.
Sollte zwischen der Sitzung des Delegiertenausschusses und der Vollversammlung
weniger als ein Monat Zeit liegen und diese Frist nach Feststellung des Delegiertenausschusses
zur Prüfung von offenen Fragen zum Aufnahmeantrag nicht ausreichen,
so braucht der Aufnahmeantrag erst der übernächsten Vollversammlung vorgelegt zu
werden.
(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- a) Austritt,
- b) Auflösung der Vereinigung,
- c) Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird
mit dem Zugang des Kündigungsschreibens wirksam.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
- a) es im erheblichen Umfang gegen die Satzung oder die satzungsmäßigen Beschlüsse
des Regionsjugendringes verstößt,
- b) es die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 nicht mehr erfüllt,
- c) seine Delegierten mehr als dreimal hintereinander an einer Sitzung des Delegierten
ausschusses nicht teilnehmen.
(4) Für das Ausschlussverfahren gilt folgendes:
- a) Der Antrag auf Ausschluss kann nur vom Vorstand, dem Delegiertenausschuss oder
mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt werden. Er ist zu begründen.
- b) Das betroffene Mitglied ist vom Vorstand aufzufordern, innerhalb von 2 Monaten zu
dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, die
Stellungnahme des Mitglieds und einen Entscheidungsvorschlag mit der Einladung
zur nächsten Vollversammlung vorzulegen.
- c) Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimm
berechtigten in der Vollversammlung.
- d) Geht die Stellungnahme nicht fristgerecht ein, so gilt das als Kündigung der
Mitgliedschaft im Sinne von Abs. 1. Auf diese Konsequenz ist in der Aufforderung
zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben untereinander die gleichen Rechte und Pflichten. Sie haben im
Rahmen ihrer Möglichkeiten die Arbeit des Vereins aktiv zu unterstützen.
(2) Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 8 Organe
Die Organe des RJR sind:
- a) die Vollversammlung,
- b) der Delegiertenausschuss und
- c) der Vorstand.
§ 9 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung des RJR und das oberste Organ des
Regionsjugendringes. Ihr gehören mit Sitz und Stimme die Delegierten der Mitglieder
- Die Vorstandsmitglieder haben nur Sitz, aber keine Stimme, sofern sie nicht Delegierte
sind.
(2) Die Anzahl der Delegierten regelt eine Geschäftsordnung
(3) Die Vollversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie wird durch den Vorstand
schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung
eingeladen.
(4) Die Sitzungen sind öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten
erfolgt, wenn er von einem Delegierten oder einer Delegierten gefordert
wird.
(5) Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche
Vollversammlung unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich einberufen. Wird
von einem Drittel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung
unter der Angabe der Gründe schriftlich gefordert, so muss sie innerhalb von 7
Tagen mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich einberufen werden.
(6) Die Vollversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen
vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
(7) Die Vollversammlung regelt die Angelegenheiten des Regionsjugendringes. Neben den
ihr an anderer Stelle dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben obliegen ihr ferner:
- a) die Wahl des Vorstandes
- b) die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
- c) die Festlegung des Haushaltsplanvorschlages
- d) die Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes, der Ausschüsse und der
Vertreter/innen in anderen Organisationen
- e) die Entlastung des Vorstandes
- f) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen und eines Ersatzprüfers oder einer Ersatzprüferin
für die Dauer von zwei Jahren
- g) Beschlussfassung über Grundlagen und Richtlinien der Arbeit des RJR
- h) Einsetzung von Ausschüssen zur Erledigung besonderer Angelegenheiten
- i) Erlass von Geschäftsordnungen für die Gremien des RJR
(8) Über die Vollversammlungen werden Niederschriften gefertigt, die von dem Versammlungsleiter
oder der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen sind.
§ 10 Delegiertenausschuss
(1) Die Zusammensetzung des Delegiertenausschusses regelt die Geschäftsordnung.
(2) Die Vorstandsmitglieder gehören dem Delegiertenausschuss ohne Stimmrecht an, es
sei denn, sie sind als Delegierte für den Delegiertenausschuss benannt. Hauptamtliche
Mitarbeiter/innen des Regionsjugendrings gehören dem Delegiertenausschuss mit beratender
Stimme an.
(3) Der Delegiertenausschuss tagt mindestens viermal jährlich. Weitere Modalitäten regelt
die Geschäftsordnung.
(4) Der Delegiertenausschuss wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen
vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Der Delegiertenausschuss nimmt alle Aufgaben wahr, soweit sie nicht ausdrücklich
anderen Organen nach dieser Satzung vorbehalten sind. Er kann Arbeitsausschüsse
einsetzen und Vertreter/innen in andere Organisationen wählen.
(6) Die Sitzungen der Delegiertenausschüsse sind öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit
zu einzelnen Tagungsordnungspunkten erfolgt, wenn er von einem Delegierten
oder einer Delegierten gefordert wird.
(7) Über die Sitzung der Delegiertenausschüsse werden Niederschriften gefertigt, die von
dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen sind.
§ 11 Beschlussfassung und Abstimmung
Die Beschlussfassung und Abstimmungsregularien sind in der Geschäftsordnungdefiniert.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus einer/einem Vorsitzenden und drei untereinander gleichberechtigten
Vertreter/innen zusammen. Jeder Jugendverband und Jugendring kann nur einmal im
Vorstand repräsentiert sein. Der Vorstand soll geschlechtsparitätisch zusammengesetzt sein.
(1) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand
bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes
eine Ergänzungswahl erforderlich, gilt diese nur bis zum Ablauf der
jeweiligen Wahlperiode des Vorstands.
(2) Aufgaben des Vorstandes:
- a) Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung
- b) Vorbereitung, Einberufung und Leitung des Delegiertenausschusses und der
Vollversammlung
- c) jährliche Vorlage eines Tätigkeits- und Finanzberichtes
- d) Regelung von Personalangelegenheiten einschließlich der Einstellung und Entlassung
von hauptberuflichen Mitarbeiter/innen
- e) Weisungsbefugnis gegenüber hauptberuflichen Mitarbeiter/innen
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren,
wenn keines der Vorstandsmitglieder dagegen Einwände erhebt. Über die Vorstandssitzungen
ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
(4) Zur gerichtlichen wie außergerichtlichen Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied einzeln
befugt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter/Stellvertreterinnen verpflichtet sind,
von dieser Befugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen, soweit
sie zur Vertretung des Vorsitzenden berufen sind. Berufen ist der/die jeweils lebensälteste
Stellvertreter/Stellvertreterin, bei deren Verhinderung der/die nächstälteste usf.
(5) Das Vorstandswahlverfahren wird in der Geschäftsordnung geregelt.
(6) Die Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf eines entsprechenden Antrages des Delegiertenausschusses
oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Ist ein solcher Antrag
gestellt, hat der Vorstand entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 2 eine außerordentliche Vollversammlung
einzuberufen. Die Entscheidung über die Abwahl hat in geheimer Abstimmung
zu erfolgen. Sie bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 13 Kassenprüfung
Am Ende des Geschäftsjahres sind die Bücher und die Kasse zu prüfen. Die Kassenprüfer/
innen haben über die erfolgte Buch- und Kassenprüfung der Vollversammlung zu berichten.
§ 14 Änderung der Satzung
(1) Satzungsänderungen können nur auf schriftlichen Antrag, der in vollem Wortlaut in
der Einladung zur nächsten Vollversammlung bekanntzugeben ist, erfolgen. Über eine
Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn diese in der Tagesordnung
vorgesehen ist.
(2) Über die Änderung der Satzung entscheidet die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.
§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des RJR kann nur von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der
Mitglieder vertreten sind. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit der 2/3-Mehrheit aller
Stimmberechtigten gefasst werden.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung
ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmmehrheit von
drei Viertel der vertretenden Stimmen gefasst wird. In der Einladung muss auf diese
Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Der Vorstand des RJR wird mit der Auflösung betraut, es sei denn, es werden andere
Personen als Liquidatoren bestellt.
§ 16 Übergangsregelung
Der RJR tritt in alle Rechte und Pflichten des Kreisjugendringes Hannover-Land e.V. ein.
Hannover, am 02.12.2003 / 13.09.2004 / 11.02.2009
§ 1 Bezeichnung und Rechtsform
Der Regionsjugendring Hannover e.V. – nachfolgend RJR genannt – ist als eigenständiger
Verein die Interessenvertretung der Jugendverbände und Jugendvereine in der Region
Hannover und versteht sich darüber hinaus als Interessenvertretung der verbandlich
organisierten Kinder und Jugendlichen. Der RJR ist eine Gliederung des Landesjugendringes
(LJR) Niedersachsen e.V.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben des RJR richten sich nach §2 der Satzung des RJR und dem gesetzlichen
Rahmen des SGB VIII.
§ 3 Zusammensetzung der Vollversammlung
Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung des RJR, auf der lediglich Delegierte
aus den Mitgliedsverbänden Stimmrecht haben.
Den Mitgliedern, die Jugendverbände sind, stehen zu:
bis 999 Mitgliedern 2 Delegierte,
ab 1000 bis 9999 Mitgliedern 3 Delegierte,
ab 10000 Mitgliedern 5 Delegierte.
Mitglieder sind Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 27 Jahren, die im Gebiet der
Region Hannover wohnhaft sind.
Jeder Stadt- und Gemeindejugendring kann einen Delegierten / eine Delegierte entsenden.
Die Delegierten können für jede Vollversammlung neu benannt werden. Neue Delegierte
müssen mindestens drei Werktage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Adresse in
der Geschäftsstelle des RJR benannt werden.
§ 4 Zusammensetzung und Einberufung des Delegiertenausschuss
Dem Delegiertenausschuss gehören je zwei stimmberechtigte Vertreter/innen pro Jugendverband
sowie ein/e stimmberechtigte/r Vertreter/in je Jugendring an. Für sie können Vertreter
bestimmt werden. Die Mitglieder teilen dem Vorsitzenden des Regionsjugendringes
schriftlich mit, wen sie als ordentliches Mitglied bzw. als Vertreter in den Delegiertenausschuss
entsenden. Neue Delegierte müssen mindestens drei Werktage vor der Sitzung
schriftlich unter Angabe der Adresse in der Geschäftsstelle des RJR benannt werden.
Der Delegiertenausschuss wird mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Tagen unter der
Angabe der Tagesordnung vom Vorstand eingeladen. Wird von einem Drittel der Delegierten
seine Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt, so muss er innerhalb
von sieben Tagen mit einer Frist von zehn Tagen eingeladen werden.
Protokolle sollen zeitnah versandt werden, spätestens mit der Einladung zum nächsten
Delegiertenausschuss.
§ 5 Beschlussfassung und Abstimmung
(1) Vollversammlung und Delegiertenausschuss sind beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
(2) Die Delegierten zur Vollversammlung und zum Delegiertenausschuss sind Weisungen des
entsendenden Mitglieds nicht unterworfen und können nach eigenem Ermessen entscheiden.
Eine Bindung an das Stimmverhalten eines anderen Delegierten desselben Mitglieds
besteht nicht. Stimmübertragung auf einen anderen Delegierten ist unzulässig.
(3) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Enthaltungen werden nicht
gezählt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Auf Antrag mindestens einer Delegierten/eines Delegierten erfolgt geheime Abstimmung.
(4) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand vor, so ist über den weitestgehenden
Antrag zuerst abzustimmen.
(5) Ist eine Vollversammlung oder eine Delegiertenausschusssitzung nicht beschlussfähig,
kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Vollversammlung oder eine neue
Delegiertenausschusssitzung mit der gleichen Tagesordnung unter verkürzter Ladungsfrist
einberufen werden. Die verkürzte Ladungsfrist beträgt für die Vollversammlung
zwei Wochen, für den Delegiertenausschuss eine Woche. Diese Vollversammlung bzw.
Delegiertenausschusssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten
beschlussfähig, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
§ 6 Wahlverfahren
Für das Wahlverfahren gilt Folgendes:
(1) Die Vollversammlung bestimmt einen Wahlausschuss, der die Wahlhandlung
vorzunehmen und ihr Ergebnis zu ermitteln hat.
(2) Die Wahl erfolgt geheim.
(3) Gewählt wird zunächst der/die Vorsitzende und sodann jeder Stellvertreter / jede Stellvertreterin
in einem eigenen Wahlakt. Auf Antrag kann eine Blockwahl für die Stellvertreter
erfolgen, die einstimmig beschlossen werden muss.
(4) Im ersten Wahlakt ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
erhält, in den darauffolgenden Wahlgängen, wer die meisten Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann.
§ 7 Rede- und Antragsrecht
Die Mitglieder und Gäste der Vollversammlung, beziehungsweise des Delegiertenausschusses
besitzen das Rederecht. Antragsberechtigt sind nur die stimmberechtigten
10
Mitglieder sowie die Vorstandsmitglieder.
(1) Der/die Sitzungsleiter/in erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die Reihenfolge
der Redner/innen richtet sich nach dem Eingang der Wortmeldungen. Sofern es
sachdienlich ist, kann der/die Sitzungsleiter/in davon abweichen.
(2) Antragsteller/innen können sowohl zu Beginn wie zum Schluss der Antragsberatung das
Wort erteilt bekommen.
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Erhebt sich zu einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist er angenommen.
Anderenfalls ist nach Anhörung eines/einer Gegenredners/in abzustimmen.
(2) Als Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Schluss der Debatte,
- Antrag auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
- Antrag auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
- Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
- Antrag auf Übergang zur Tagesordnung.
Anträge auf Schluss der Debatte, Schluss der Redeliste oder Begrenzung der Redezeit können
nur von solchen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden, die selbst zur Sache
noch nicht gesprochen haben.
Hannover am 11.02.2009