Satzung & Geschäftsordnung
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SATZUNG DES REGIONSJUGENDRING HANNOVER E.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Regionsjugendring Hannover e.V. arbeitet im Bereich der gesamten Region Hannover und hat seinen Sitz in Hannover.
(2) Der Verein trägt den Namen „Regionsjugendring Hannover e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer VR 8485 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Der Regionsjugendring Hannover e.V. – nachfolgend auch RJR genannt – ist ein freiwilliger Zusammenschluss der in der gesamten Region Hannover tätigen Jugendverbände sowie der Stadt- und Gemeindejugendringe, die im Gebiet der Region tätig sind. Er arbeitet als Verband nach § 12 SGB VIII (Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz).
(2) Der RJR richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Gebiet der gesamten Region Hannover aus. Er vertritt in gegenseitiger Anerkennung und Achtung der Eigenart, Selbständigkeit und Unabhängigkeit aller Mitglieder deren Interessen gegenüber der Öffentlichkeit und den Vertretungskörperschaften und Behörden.
(3) Die Tätigkeit des RJR darf die Eigenständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der Mitglieder nicht berühren.
(4) Zu den Aufgaben des RJR gehören:
a) das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des RJR und innerhalb der Jugend zu fördern sowie durch Erfahrungsaustausch an der Lösung von Problemen mitzuwirken,
b) gemeinsame Vorstellungen zu öffentlichen Belangen zu entwickeln, gemeinsame Interessen gegenüber den Entscheidungsgremien zu vertreten und durchzusetzen, bei der Bewältigung von daraus resultierenden Aufgaben mitzuarbeiten,
c) Abgabe von Stellungnahmen zu politischen und gesellschaftlichen Fragen,
d) Wirken für Völkerverständigung und Frieden,
e) Mitarbeit bei der Erstellung und Fortschreibung der Jugendhilfeplanung.
(5) Der RJR kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben eigene Veranstaltungen durchführen. Dazu gehören u.a. die Anregung, Planung und Durchführung gemeinsamer Aktionen und Veranstaltungen, auch mit anderen Einrichtungen und Gruppierungen, sowie die Pflege und Förderung der Verständigung der Jugend untereinander durch internationale Zusammenarbeit.
(6) Er versteht sich dabei als Interessenvertreter der organisierten und nicht organisierten Kinder und Jugendlichen in der gesamten Region Hannover.
(7) Der RJR kann, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder diese fördert, auf Beschluss der Vollversammlung Mitglied anderer Organisationen werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der RJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der RJR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des RJR dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des RJR.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung des RJR oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesjugendring Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
a) alle Mitglieder des Kreisjugendrings Hannover-Land zum Zeitpunkt der Gründung des Regionsjugendringes,
b) andere Jugendverbände im Gebiet der Region Hannover mit Ausnahme der Jugendorganisationen von Parteien, wenn sie mit allen Untergliederungen mindestens 100 Mitglieder bis 27 Jahre haben und mindestens in 3 Städten bzw. Gemeinden der Region tätig sind, sofern
– nicht ihr Dachverband bereits dem Regionsjugendring angehört,
– sie die Satzung des Regionsjugendringes anerkennen und sich satzungsgemäß und in ihrer praktischen Arbeit in Übereinstimmung mit dem Regionsjugendring befinden,
– sie überwiegend Jugendarbeit im Sinne des SGB VIII durchführen,
– sie, wenn sie einem Erwachsenenverband angehören, das Recht auf Arbeit nach eigener Ordnung haben.
c) Stadt- und Gemeindejugendringe, die im Gebiet der Region Hannover tätig sind.
(2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Aufnahme in den RJR ist in Textform an den Vorstand zu richten. Er muss enthalten:
a) Name und Sitz der antragstellenden Vereinigung,
b) Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder,
c) Satzung und/oder Organisationsstatut,
d) Angaben zur Mitgliederzahl,
e) Benennung der Städte und Gemeinden, in denen sie tätig sind,
f) Angaben, die Aufschluss über Zielsetzung, Konzeption und praktische Arbeit geben und
g) die verbindliche Erklärung, für den Fall der Aufnahme, die Satzung sowie die zugehörigen Ordnungen des RJR anzuerkennen.
(2) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Auflösung der Vereinigung,
c) Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er wird mit dem Zugang des Kündigungsschreibens wirksam.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) es im erheblichen Umfang gegen die Satzung oder die satzungsmäßigen Beschlüsse des Regionsjugendringes verstößt,
b) es die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 nicht mehr erfüllt.
(4) Für das Ausschlussverfahren gilt folgendes:
a) Der Antrag auf Ausschluss kann nur vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt werden. Er ist zu begründen.
b) Das betroffene Mitglied ist vom Vorstand aufzufordern, innerhalb von 2 Monaten zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen. Der Vorstand ist verpflichtet, die Stellungnahme des Mitglieds und einen Entscheidungsvorschlag mit der Einladung zur nächsten Vollversammlung vorzulegen.
c) Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Vollversammlung.
d) Geht die Stellungnahme nicht fristgerecht ein, ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan. Auf diese Konsequenz ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben untereinander die gleichen Rechte und Pflichten. Sie haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Arbeit des Vereins aktiv zu unterstützen.
(2) Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 8 Organe
Die Organe des RJR sind:
a) die Vollversammlung und
b) der Vorstand.
§ 9 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung des RJR und das oberste Organ des Regionsjugendringes. Die Mitgliedsverbände entsenden zwei Vertreter/innen, die angeschlossenen Jugendringe jeweils eine/n Vertreter/in. Jede/r Vertreter/in hat eine Stimme in der Vollversammlung, die nicht übertragbar ist.
(2) Die Vollversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie wird durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Die Sitzungen sind öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten erfolgt, wenn er von einer/m Vertreter/in gefordert wird.
(4) Der Vorstand kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Vollversammlung unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen in Textform einberufen. Wird von einem Drittel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung unter der Angabe der Gründe schriftlich gefordert, so muss sie innerhalb von 7 Tagen mit einer Frist von 3 Wochen einberufen werden.
(5) Die Vollversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
(6) Die Vollversammlung regelt die Angelegenheiten des Regionsjugendringes. Neben den ihr an anderer Stelle dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben obliegen ihr ferner:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder,
c) die Festlegung der Vergütungshöhe für Vorstandsmitglieder,
d) die Beschlussfassung über den vorgeschlagenen Haushaltsplan,
e) die Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes, der Ausschüsse und der Vertreter/innen in anderen Organisationen,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) Wahl von zwei Kassenprüfer/innen und eines Ersatzprüfers oder einer Ersatzprüferin für die Dauer von zwei Jahren,
h) Beschlussfassung über Grundlagen und Richtlinien der Arbeit des RJR,
i) Einsetzung von Ausschüssen zur Erledigung besonderer Angelegenheiten,
j) Erlass einer Geschäftsordnung für die Gremien des RJR.
(7) Über die Vollversammlungen werden Niederschriften gefertigt, die von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen sind.
Die Beschlussfassung und Abstimmungsregularien sind in der Geschäftsordnung definiert.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden und bis zu drei untereinander gleichberechtigten Vertreter/innen. Der Vorstand soll geschlechtsparitätisch zusammengesetzt sein.
(1) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Ist wegen des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes eine Ergänzungswahl erforderlich, gilt diese nur bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Vorstands.
(2) Der/die Vorsitzende soll für die Vorstandstätigkeit eine Vergütung in angemessener Höhe erhalten. Die Stellvertreter/innen können eine Vergütung in angemessener Höhe erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Vollversammlung.
(3) Aufgaben des Vorstandes:
a) Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
b) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Vollversammlung,
c) jährliche Vorlage eines Tätigkeits- und Finanzberichtes,
d) Regelung von Personalangelegenheiten, einschließlich der Einstellung und Entlassung von hauptberuflichen Mitarbeiter/innen,
e) Weisungsbefugnis gegenüber hauptberuflichen Mitarbeiter/innen.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren, wenn keines der Vorstandsmitglieder dagegen Einwände erhebt. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
(5) Zur gerichtlichen wie außergerichtlichen Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied einzeln befugt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter/innen verpflichtet sind, von dieser Befugnis nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch zu machen, soweit sie zur Vertretung des/der Vorsitzenden berufen sind. Berufen ist der/die jeweils lebensälteste Stellvertreter/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die nächstälteste usw.
(6) Das Vorstandswahlverfahren wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 11 Abwahl des Vorstandes
Die Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf eines entsprechenden Antrages der Vollversammlung oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Ist ein solcher.
§ 12 Kassenprüfung
Am Ende des Geschäftsjahres sind die Bücher und die Kasse zu prüfen. Die Kassenprüfer/innen haben über die erfolgte Buch- und Kassenprüfung der Vollversammlung zu berichten.
§ 13 Änderung der Satzung
(1) Satzungsänderungen können nur auf schriftlichen Antrag, der in vollem Wortlaut in der Einladung zur nächsten Vollversammlung bekanntzugeben ist, erfolgen. Über eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn diese in der Tagesordnung vorgesehen ist.
(2) Über die Änderung der Satzung entscheidet die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des RJR kann nur von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit der 2/3-Mehrheit aller Stimmberechtigten gefasst werden.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der vertretenen Stimmberechtigten gefasst wird. In der Einladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Der Vorstand des RJR wird mit der Auflösung betraut, es sei denn, es werden andere Personen als Liquidatoren bestellt.
Hannover, am 02.12.2003 / 13.09.2004 / 11.02.2009 / 27.03.2025
GESCHÄFTSORDNUNG DES REGIONSJUGENDRING HANNOVER E.V.
§ 1 Bezeichnung und Aufgaben
Der Regionsjugendring Hannover e.V. – nachfolgend RJR genannt – ist als eigenständiger Verein die Interessenvertretung der Jugendverbände und Jugendvereine in der Region Hannover und versteht sich darüber hinaus als Interessenvertretung der verbandlich organisierten Kinder und Jugendlichen.
Die Aufgaben des RJR richten sich nach § 2 der Satzung des RJR und dem gesetzlichen Rahmen des SGB VIII.
§ 2 Zusammensetzung der Vollversammlung
Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung des RJR. Die Mitgliedsverbände haben in ihr jeweils zwei Stimmen, die Jugendringe je eine Stimme. Die Rechte sind durch Entsandte wahrzunehmen, die von den Mitgliedern mindestens drei Werktage vor der Sitzung in Textform gegenüber der Geschäftsstelle des RJR benannt werden müssen.
§ 3 Beschlussfassung und Abstimmung
(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Bei der Anzahl kommt es auf die Zahl der Mitglieder, nicht der insgesamt vorhandenen Stimmen an.
(2) Eine Stimmübertragung durch den Entsandten ist unzulässig.
(3) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Auf Antrag mindestens eines Entsandten erfolgt eine geheime Abstimmung.
(4) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
(5) Ist eine Vollversammlung nicht beschlussfähig, kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Vollversammlung mit der gleichen Tagesordnung unter verkürzter Ladungsfrist einberufen werden. Die verkürzte Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Diese Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
§ 4 Wahlverfahren
Für das Wahlverfahren gilt Folgendes:
(1) Die Vollversammlung bestimmt einen Wahlausschuss, der die Wahlhandlung zu leiten und ihr Ergebnis zu ermitteln hat.
(2) Die Wahl erfolgt geheim.
(3) Gewählt wird zunächst der/die Vorsitzende und sodann bis zu drei Stellvertreter/innen in einem jeweils eigenen Wahlakt. Blockwahl der Stellvertreter/innen ist auf einstimmig beschlossenen Antrag hin zulässig.
(4) Im ersten Wahlakt ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhält, in den darauffolgenden Wahlgängen, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
§ 5 Rede- und Antragsrecht
(1) Die Mitglieder und Gäste der Vollversammlung besitzen das Rederecht. Antragsberechtigt sind nur die stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Entsandte sowie die Vorstandsmitglieder.
(2) Die Sitzungen werden durch den/die Vorstandsvorsitzende/n oder eine/n von ihm/ihr bestimmten Stellvertreter/in geleitet.
(3) Der/die Sitzungsleiter/in erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die Reihenfolge der Redner/innen richtet sich nach dem Eingang der Wortmeldungen. Sofern es sachdienlich ist, kann der/die Sitzungsleiter/in davon abweichen.
(4) Antragsteller/innen können sowohl zu Beginn wie zum Schluss der Antragsberatung das Wort erteilt bekommen.
§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Erhebt sich zu einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist er angenommen. Anderenfalls ist nach Anhörung eines/einer Gegenredners/in abzustimmen.
(2) Als Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Schluss der Debatte,
- Antrag auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
- Antrag auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
- Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
- Antrag auf Übergang zur Tagesordnung.
Anträge auf Schluss der Debatte, Schluss der Redeliste oder Begrenzung der Redezeit können nur von solchen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden, die selbst zur Sache noch nicht gesprochen haben.
Hannover, am 27.03.2025
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Fössestraße 77A
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